STAATLICH ANERKANNTE GÜTESTELLE ZUR AUßERGERICHTLICHEN STREITSCHLICHTUNG

Ein FREIWILLIGES „GÜTEVERFAHREN“ vor einer staatlich anerkannten Gütestelle bietet Parteien in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, ihren Konflikt schnell und kostengünstig außergerichtlich beizulegen.

Schon die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Aus einer vor der Gütestelle geschlossenen Vereinbarung kann wie aus einem gerichtlichen Urteil die Zwangsvollstreckung veranlasst werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Parteien führen die Verhandlungen in der Gütestelle in der Regel selbst. Dies kann aber auch in anwaltlicher Begleitung geschehen.

Der Staat will durch Güteverfahren die Gerichte entlasten.
Vor der Anerkennung als Gütestelle hat er die Eignung des Mediators geprüft.